Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZ)

YABI-Spirit und Art-Design, Niefern  (Fassung vom 1.2.2008)

 

  • I. Geltungsbereich
  • 1. Unsere LZ gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  • 2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  • 3. Unsere LZ gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  • 4. Unsere LZ gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, insbesondere auch gegenüber Unternehmern, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben.
  • II. Angebot
  • 1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  • 2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ihre Verwendung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  • III. Zahlungsbedingungen
  • 1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug netto. Danach gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug.
  • 2. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte restschuld aus der vertraglichen beziehung zum Käufer fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  • 3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs Statt herein genommen. Im Falle eines Wechsel- oder Scheckprotestes können wir nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für etwas später fällige Papiere, verlangen.
  • 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Verkäufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Der Käufer ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • 5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • 6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschliesslich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  • IV. Lieferung und Gefahrenübergang
  • 1. Die Leistungsgefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Leistungsgefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  • 2. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch uns berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat.
  • 3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten
  • 4. Wir sind auch zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  • V. Mängelhaftung
  • 1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, daß dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere obliegt es dem Käufer, Lieferungen unverzüglich auf ihre Tauglichkeit, Unversehrtheit und etwaige Mängel zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt folgendes: Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens binnen fünf Werktagen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von fünf Werktagen schriftlich zu rügen.Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen. Die nicht rechtzeitig angezeigte Rüge hat den Verlust von Gewährleistungsrechten zur Folge.
  • 2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  • 4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • 5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • 6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  • 8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Ebenso gilt die einjährige Verjährungsfrist nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, soweit sie von uns zu vertreten ist.
  • 9. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • VI. Eigentumsvorbehalt
  • 1. Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bleiben alle gelieferten Gegenstände in unserem Eigentum. Ist der Käufer Kaufmann, so gilt der Vorbehalt bis zur restlosen Zahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit uns entstandenen oder noch entstehenden Forderungen. Die Be- oder Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Waren erfolgt für uns. Wir erwerben hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung entstehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Der Käufer hat die Vorbehaltswaren mit Sorgfalt zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Käufer tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an den Anbieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an.
  • 2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  • 3. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 15%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
  • 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, oder zu erwartender Zahlungseinstellung sind wir ohne weitere Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. Soweit erforderlich ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an uns abzutreten.
  • 5. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen unverzüglich zu übergeben.
  • 6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Erlöschen des Rechts zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  • VII. Versand und Verpackung
  • 1. Die Wahl der Versandart bestimmen wir.
  • 2. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.
  • VIII. Transport- und Bruchversicherung
  • 1. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu seinen Lasten und für dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort beim Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren, Frachtbrief, etc., bescheinigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten. Der Käufer hat jedoch nur Anspruch auf das, was wir aus dem Versicherungsvertrag erhalten. Ist der Käufer selbst Versicherer unterbleibt Versicherung durch uns.
  • IX. Schlussklauseln
  • 1. Erfüllungsort ist Niefern-Öschelbronn.
  • 2. Gerichtsstand gegenüber Unternehmen im Sinne von Ziffer I. 4. ist Pforzheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  • 3. Auf die gesamte Geschäftsverbindung ist ausschliesslich deutsches Recht anwendbar.
  • 4. Diese LZ bleiben in zweifel bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihrem übrigen Teil verbindlich; sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  • The property in the goods will pass after full payment of the invoice. German law is applicable for all orders.

    La marchandise delivrée reste la proprieté du vendeur jusqu’à paiement de la facture.